Konsistenzprüfung und Beschwerdenvalidierung

Ebenso wichtig wie das systematische Assessment von Funktions- und Partizipationsstörungen sind die Sicherstellung einer konsistenten Befundlage und die Validierung der vom Rehabilitanden geschilderten gesundheitlichen Beschwerden.

Die Leistungsbeurteilung am Ende der Rehabilitation wird – wie im Kapitel Leser- und Nutzergruppen beschrieben – zur Beurteilung verschiedener sozialrechtlicher Fragestellungen herangezogen und kann Entscheidungen über Leistungsgewährungen beeinflussen.

Es muss damit gerechnet werden, dass Rehabilitanden aus unterschiedlichen Gründen ihre Fähigkeiten und Funktionsbeeinträchtigungen nicht im tatsächlichen Ausmaß darstellen. Dabei wird unterschieden zwischen:

Verdeutlichung ist ein normales (und berechtigtes) Vorgehen des Rehabilitanden, seine Beschwerden für den Arzt erkennbar und nachvollziehbar darzustellen. Hierbei spielt auch die Interaktion zwischen Behandler und Rehabilitand eine Rolle: Wirkt der Behandler desinteressiert, kann das für den Rehabilitanden ein Anlass sein, seine Beschwerden deutlicher darzustellen (Herausforderungen in der professionellen Beziehungsgestaltung).
Unter Aggravation wird ein bewusstes Übertreiben tatsächlich vorhandener Beschwerden verstanden, das über Verdeutlichung hinausgeht und auf die Erlangung konkreter Vorteile ausgerichtet ist.
Simulation ist ein gezieltes und bewusstes Vortäuschen nicht vorhandener Symptome, das ebenfalls auf die Erlangung von Vorteilen ausgerichtet ist (sekundärer Krankheitsgewinn, z. B. in Form von finanziellen Vorteilen oder Aufmerksamkeitszuwendung).
Dissimulation kann in der Rehabilitation auftreten, wenn der Rehabilitand ein Interesse hat, seine Leistungsfähigkeit zu betonen, z. B. wenn er im Rahmen einer Aufforderung zum Reha-Antrag eine Umdeutung vermeiden möchte. Dissimulation ist auch bei Erkrankungen zu erwarten, die mit sozialer Ächtung einhergehen oder schambesetzt sind (z. B. Substanzmissbrauch/Sucht).

Unvermeidlich entsteht beim Kontakt mit Menschen ein erster Eindruck, der auch eine Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Person beinhaltet. Das ist nicht problematisch, solange Sie sich dessen bewusst sind und diese erste subjektive Eindrucksbildung aktiv infrage stellen. Denn obwohl viele Menschen der Überzeugung sind, sie seien in der Lage, Täuschungsversuche zu erkennen, zeigen Untersuchungen, dass die Erkennungs­raten nicht höher liegen als die Ratewahrscheinlichkeit (Volbert & Steller 2008). Überdies hegen sowohl Laien als auch Profis, die häufig mit Falschaussagen zu tun haben (Polizisten, Richter etc.), dieselben falschen Vorstellungen über Anzeichen, an denen eine Täuschung zu erkennen ist (Brewer & Williams, 2005). Der klinische Eindruck oder „Erfahrung“ allein sind somit keine verlässlichen Indikatoren bei der Identifikation nicht authentischen Verhaltens.

Konsistenzprüfung ist deshalb ein wichtiges Element in der Leistungsbeurteilung.
 

 

Stand 12/2018

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