Hier wird beurteilt, wie viele Stunden der Rehabilitand regelmäßig noch erwerbstätig sein kann.
Es gibt 3 Stufen:
- 6 und mehr Stunden: die Erwerbsfähigkeit ist zeitlich nicht eingeschränkt;
- 3 bis unter 6 Stunden: die Erwerbsfähigkeit ist zeitlich eingeschränkt;
- unter 3 Stunden: die Erwerbsfähigkeit ist aufgehoben.
Das quantitative Leistungsvermögen wird für 2 Bezugspunkte beurteilt:
- Die letzte sozialversicherungspflichtige berufliche Tätigkeit:
Hat der Rehabilitand einen Arbeitsplatz, ist dieser der konkrete Beurteilungsrahmen. Bei arbeitslosen Rehabilitanden gilt das allgemeine Berufsbild der letzten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Beurteilungsrahmen.
Herr K. ist Tischler und arbeitet in einer Möbelfabrik. Er ist dort tätig im Rahmen der Qualitätskontrolle. Seine Aufgabe ist es, gelieferte Materialien auf Mängel zu prüfen.
Für die Beurteilung des Leistungsvermögens in der letzten Tätigkeit ist zu prüfen, inwieweit Herr K. noch in der Materialprüfung eingesetzt werden kann.
Hätte Herr K. seine Arbeit verloren und wäre nun arbeitslos, wäre zu prüfen, ob er Tätigkeiten ausüben kann, die dem allgemeinen Berufsbild des Tischlers entsprechen. Dies sind laut Berufenet: Herstellung von Möbeln, Türen und Fenstern aus Holz und Holzwerkstoffen, Ausführung von Innenausbauten.
- Den allgemeinen Arbeitsmarkt:
Der allgemeine Arbeitsmarkt bezeichnet jede denkbare Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen der Arbeitswelt, für die es Angebot und Nachfrage gibt.
Ausführliche Erläuterungen finden Sie im Kapitel „Der allgemeine Arbeitsmarkt“.
Das qualitative Leistungsvermögen wird in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt. (Dies lässt aber Rückschlüsse zu, inwieweit die ausgeübte Tätigkeit leidensgerecht ist.)
Es wird unterschieden zwischen dem positiven und dem negativen Leistungsvermögen.
1. POSITIVES LEISTUNGSVERMÖGEN
- Körperliche Arbeitsschwere:
Die körperliche Arbeitsschwere wird in 4 Stufen gegliedert. Die Stufen beschreiben Kraftaufwand, Dauer und Häufigkeit der Verrichtungen.
-
Leichte Arbeit: Tätigkeiten wie Handhaben leichter Werkstücke und Werkzeuge, Tragen von weniger als 10 kg, Bedienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen und lange dauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen (bei Dauerbelastung). Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) mittelschwere Arbeitsanteile enthalten sein.
- Leichte bis mittelschwere Arbeit: Bei leichter bis mittelschwerer Arbeit ist der Anteil mittelschwerer Arbeit auf höchstens 50 % begrenzt.
- Mittelschwere Arbeit: Tätigkeiten wie Handhaben etwa 1 bis 3 kg schwergehender Steuereinrichtungen, unbelastetes Begehen von Treppen und Leitern (bei Dauerbelastung), Heben und Tragen mittelschwerer Lasten in der Ebene von 10 bis 15 kg oder Hantierungen, die den gleichen Kraftaufwand erfordern. Auch leichte Arbeiten mit zusätzlicher Ermüdung durch Haltearbeit mäßigen Grades sowie Arbeiten am Schleifstein, mit Bohrwinden und Handbohrmaschinen werden als mittelschwere Arbeit eingestuft. Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) schwere Arbeitsanteile enthalten sein.
- Schwere Arbeit: Tätigkeiten wie Tragen von bis zu 40 kg schweren Lasten in der Ebene oder Steigen unter mittleren Lasten und Handhaben von Werkzeugen (über 3 kg Gewicht), auch von Kraftwerkzeugen mit starker Rückstoßwirkung, Schaufeln, Graben und Hacken. Auch mittelschwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung, zum Beispiel in gebückter, kniender oder liegender Stellung, können als schwere Arbeit eingestuft werden.
- Arbeitshaltung:
Es wird beurteilt, wie lange der Rehabilitand in jeder der 3 Arbeitshaltungen Stehen, Gehen, Sitzen, tätig sein kann:
- ständig: mehr als 90 % der Arbeitszeit;
- überwiegend: 51 – 90 % der Arbeitszeit;
- zeitweise: bis zu 10 % der Arbeitszeit.
Damit ein Leistungsvermögen von über 3 Stunden festgestellt werden kann, muss mindestens eine Arbeitshaltung mit überwiegend oder ständig beurteilt werden können.
- Arbeitsorganisation:
Hier wird angegeben, in welchen Schichtsystemen der Rehabilitand tätig sein kann:
- Tagesschicht,
- Frühschicht/Spätschicht,
- Nachtschicht.
2. NEGATIVES LEISTUNGSVERMÖGEN
Es wird beurteilt, ob das Leistungsvermögen in folgenden Dimensionen eingeschränkt ist:
- psychomentale Funktionen,
Gemeint ist die geistig/psychische Belastbarkeit,
insbesondere Konzentrations-/Reaktionsvermögen, Umstellungs-, Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen und Maschinen, Publikumsverkehr, Überwachung, Steuerung komplexerer Arbeitsvorgänge.
- Sinnesfunktionen,
Hier sind insbesondere Seh-, Hör-, Tast- und Riechvermögen gemeint.
Auch Sprach- und Sprechvermögen sind von Bedeutung.
- bewegungsbezogene Funktionen,
Funktionen im Hinblick auf die Mobilität, insbesondere Gebrauchsfähigkeit
der Hände, häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern
und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Gang- und Standsicherheit,
Zwangshaltungen.
- kardiopulmonale Belastungsfaktoren,
Hier geht es insbesondere um Funktionen wie Ausdauerleistungen, kardiale Belastbarkeit,
Treppensteigen.
- sonstige Einschränkungen.
Außerdem wird angegeben, ob es relevante Belastungs- oder Gefährdungsfaktoren gibt. Damit sind gesundheitlich ungünstige Arbeitsbedingungen wie z. B. Lärm, inhalative Belastungen, häufig wechselnde Arbeitszeiten gemeint.
Es muss immer der maximale zeitliche Rahmen angegeben werden, in dem eine Person noch zumindest leichte Arbeiten erledigen kann.
Ausgangspunkt der Leistungsbeurteilung ist immer die Frage, ob eine Person noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden zu arbeiten. Wenn ja, mit welcher Arbeitsschwere ist dies maximal möglich?
Sind keine Arbeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden mehr möglich, stellt sich die Frage, ob die Person noch mindestens 3 Stunden arbeiten kann. Wenn ja, mit welcher Arbeitsschwere ist dies maximal möglich?
Sind keine Arbeiten im Umfang von mindestens 3 Stunden mehr möglich, ist das Leistungsvermögen aufgehoben. Eine qualitative Beurteilung der Arbeitsschwere entfällt.
Die quantitative Leistungsbeurteilung ist unabhängig vom aktuell tatsächlich bestehenden Arbeitsumfang.
„Wird angegeben, dass körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (Handhaben leichter beziehungsweise 1 bis 3 kg schwergehender Steuergeräte und Tragen von weniger als 10 kg beziehungsweise 10 bis 15 kg) für 3 bis unter 6 Stunden zumutbar ist, so dürfte in aller Regel gelten, dass leichte körperliche Arbeit für 6 Stunden und mehr zumutbar ist. Nur diese letzte Angabe ist dann korrekt.“
(DRV Bund (2015): Leitfaden zum Reha-E-Bericht)