Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente dient der finanziellen Absicherung bei Verlust der Erwerbsfähigkeit. Sie ist eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im 6. Sozialgesetzbuch.

Erwerbsfähigkeit bezeichnet „die physische und psychische Leistungsfähigkeit einer Person, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in gewisser Regelmäßigkeit ausüben zu können.“ (siehe auch  Sozialmedizinisches Glossar der DRV). Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst dabei jede nur denkbare Erwerbstätigkeit außerhalb einer beschützenden Einrichtung (z.B. einer Werkstatt für behinderte Menschen), für die auf dem Arbeitsmarkt Angebot und Nachfrage besteht.

Die Erwerbsminderungsrente muss durch den Versicherten beantragt werden; es kann aber auch ein Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden, wenn das Leistungsvermögen durch eine Reha nicht zu bessern ist oder tatsächlich nicht gebessert wurde.
Wurde der Versicherte durch die Krankenkasse oder die Arbeitsagentur / das Jobcenter zum Reha-Antrag aufgefordert, kann er einer Umdeutung im Regelfall nicht widersprechen (Antragsinitiative). Auch wenn der Versicherte aus eigener Initiative den Reha-Antrag gestellt hat, können Krankenversicherung / Agentur für Arbeit / Jobcenter bei einem unter 6-stündigen Leistungsvermögen oder einer andauernden Arbeitsunfähigkeit eine Umdeutungsprüfung im Nachhinein einfordern.

  • Um eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, muss der Versicherte sowohl persönliche als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.
    Die persönlichen Voraussetzungen beziehen sich auf die gesundheitliche Situation und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens.
    Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beziehen sich auf die notwendigen Vorversicherungszeiten.
  • Eine Rente wegen Erwerbsminderung kann zeitlich befristet oder auf Dauer gezahlt werden. Sie wird in der Regel zunächst befristet gewährt, außer die gesundheitliche Situation des Versicherten macht eine Besserung unwahrscheinlich. Die Befristung erfolgt prinzipiell für längstens 3 Jahre. Bei Weiterzahlungsanträgen kann die Befristung wiederholt werden.
  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich liegt. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden spricht man von einer teilweisen Erwerbsminderung. In diesem Fall wird geprüft, ob der Antragsteller die Möglichkeit zu einer Teilzeitarbeit (beim aktuellen Arbeitgeber) hat. Ist dies möglich, wird eine Teilrente gezahlt, andernfalls eine zeitlich befristete volle Erwerbsminderungsrente (sog. Arbeitsmarktrente).

    Liegt neben der teilweisen Erwerbsminderung Arbeitslosigkeit vor, besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes.

2021 gab es 166.000 Neuberentungen wegen Erwerbsminderung; knapp die Hälfte von ihnen wurde als zeitlich befristete Erwerbsminderungsrenten gewährt.
Das durchschnittliche Rentenzugangsalter bei Erwerbsminderungsrenten lag bei 53,6 Jahren.
Die durchschnittliche volle Erwerbsminderungsrente betrug für Frauen 882 Euro und für Männer 956 Euro.
Es gibt nur Schätzungen darüber, wie vielen Erwerbsminderungsrentnern mit einer Zeitrente es gelingt, in eine Erwerbstätigkeit zurückzukehren. Diese liegen im unteren einstelligen Prozentbereich.

Weitere Informationen zu Renten wegen Erwerbsminderung finden Sie in folgenden Quellen:
Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu SGB VI § 43 (Rente wegen Erwerbsminderung)
Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle

 

Stand 011/2022

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