Der allgemeine Arbeitsmarkt

Der allgemeine Arbeitsmarkt dient als Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit.

Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst jede nur denkbare Tätigkeit. Dabei kommen nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind und die mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können. Tätigkeiten, für die es einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gibt, sind nicht in Betracht zu ziehen.

Grundsätzlich ist hierbei der gesamte Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland in Betracht zu ziehen. Kann der Versicherte dagegen nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausüben – hiervon ist bei einem quantitativen Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich auszugehen -, ist für ihn nur der regionale Arbeitsmarkt maßgebend, das heißt, für ihn kommt es allein auf die Arbeitsgelegenheiten an, die er durch tägliches Pendeln von seiner Wohnung aus erreichen kann (GS vom 10.11.1976, BSGE 43, 75 ff.).

Der Begriff „übliche Bedingungen“ des allgemeinen Arbeitsmarktes hat seinen Ursprung im AFG und wird seit 01.04.2012 im SGB III (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III in der Fassung seit 01.04.2012, § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) geregelt.

Unter den „üblichen Bedingungen“ des allgemeinen Arbeitsmarktes im Sinne d. § 43 SGB VI ist nach der Rechtsprechung des BSG (aktuell: Urteile vom 19.10.2011; AZ: B 13 R 78/09 R, und vom 09.05.2012, AZ: B 5 R 68/11 R) das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, das heißt, unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt. Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften als auch tatsächliche Umstände, wie zum Beispiel die für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz.

Üblich sind Bedingungen, wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl. Da bisher keine „gefestigte“ Rechtsprechung zum Begriff des nennenswerten Umfangs vorliegt – im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden zwanzig in Betracht kommende Arbeitsplätze als „üblich“ anerkannt (BSG Urteil vom 20.06.1978, AZ: 7 RAr 45/77) -, sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Damit fallen solche Arbeitsverhältnisse aus der Betrachtung heraus, die sich dem Angebots- und Nachfragemechanismus des Arbeitsmarktes entziehen. In diese Kategorie fallen zum Beispiel die sogenannten Schonarbeitsplätze, die lediglich leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten sind beziehungsweise für diese nach den individuellen Bedürfnissen eigens eingerichtet werden. Solche Arbeitsverhältnisse werden nicht abgeschlossen, sondern sie bestehen in Form der Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen (zum Beispiel Besitzstandswahrung/Verdienstsicherung) oder infolge der Zustimmung zu einer Änderungskündigung fort.

Textauszug aus: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu SGB VI § 43 Rente wegen Erwerbsminderung (Kapitel 2 Vorliegen von Erwerbsminderung und 2.1 Übliche Bedingungen).

Zusammenfassend wird der allgemeine Arbeitsmarkt auch im  Glossar der DRV, S. 22 beschrieben.

 

Stand 10/2022

Jetzt auch als zertifizierter E-Learning-Kurs. Infos in unserem Flyer E-Learning !