Für die Darstellung der Leistungsbeurteilung im Reha-Entlassungsbericht ist es hilfreich, wenn Sie die Fragestellungen der verschiedenen potentiellen Leser und Nutzergruppen kennen. So können Sie die Leistungsbeurteilung für alle Nutzergruppen nachvollziehbar darstellen.
Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung erfolgt im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung.
Die primären Leser sind somit Verwaltungsmitarbeiter, Juristen und Sozialmediziner der Rentenversicherungsträger.
Bei allen weiteren Lesern und Nutzergruppen ist für die Weitergabe des Reha-Entlassungsberichtes immer das Einverständnis des Rehabilitanden notwendig. Dieses muss für den konkreten Anlass und die Person bzw. Institution eingeholt worden sein. (Datenschutz).
Nachfolgend stellen wir die Hauptnutzergruppen mit ihren Fragestellungen und ihrem Informationsbedarf vor. Konkrete Beispiele, wie Sie diesem Informationsbedarf gerecht werden können, finden Sie unter dem Thema Qualitätsmerkmale.
Verwaltungsmitarbeiter, Juristen und Sozialmediziner der DRV
Verwaltungsmitarbeiter prüfen, ob
- Nachsorgeleistungen verordnet wurden,
- eine stufenweise Wiedereingliederung vorgeschlagen wurde,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angeregt wurden,
- ein Leistungsvermögen unter 6 Stunden festgestellt wurde und die Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente geprüft werden muss (Umdeutungsprüfung; siehe dazu auch „Umdeutung“ im Glossar der Deutschen Rentenversicherung).
Sozialmediziner
- nehmen Stellung, ob aufgrund eines in der Reha festgestellten Leistungsvermögens unter 6 Stunden eine Erwerbsminderung vorliegt (Umdeutungsprüfung; siehe dazu auch „Umdeutung“ im Glossar der Deutschen Rentenversicherung). Sie überprüfen dabei die Schlüssigkeit der Argumentation und gleichen die Leistungsbeurteilung mit weiteren Befunden und Gutachten ab;
- ziehen den Reha-Entlassungsbericht zu Rate, wenn zeitnah nach der Rehabilitation Anträge auf Erwerbsminderungsrente oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgen oder ein erneuter Antrag auf medizinische Rehabilitation vor Ablauf der 4-Jahresfrist gestellt wird.
Juristen
- treffen unter Einbeziehung des Reha-Entlassungsberichts Entscheidungen über Anträge auf Leistungen zur Teilhabe und auf Erwerbsminderungsrente.
In Widerspruchs- und Klageverfahren bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, erneute medizinische Reha oder Erwerbsminderungsrente ist die Leistungsbeurteilung im Reha-Entlassungsbericht ebenfalls eine wichtige Informationsquelle für Juristen und Sozialmediziner.
Medizinischer Dienst (Krankenversicherung/Pflegeversicherung)
Der Medizinische Dienst (MD) ist eine im Sozialgesetzbuch verankerte Körperschaft öffentlichen Rechts und wird durch die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung finanziert. Der MD berät die Kranken- und Pflegeversicherung in medizinischen und pflegerischen Fragen und ist fachlich und organisatorisch unabhängig.
Im Zusammenhang mit der medizinischen Rehabilitation ergeben sich folgende Aufgaben:
- Bei Arbeitsunfähigkeit: Prüfung des Reha-Bedarfs, Anregung einer medizinischen Reha-Leistung;
- bei anhaltender Krankschreibung nach Reha-Ende oder erneuter Krankschreibung bei initial arbeitsfähiger Entlassung: Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit.
Hinweise zum Datenschutz:
- Der MD kann den gesamten Reha-Entlassungsbericht erhalten, wenn er im Auskunftsersuchen bestätigt, dass das Einverständnis des Rehabilitanden vorliegt.
- Den gesetzlichen Krankenkassen kann nur Blatt 1 zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Rehabilitand sein Einverständnis für den gesamten Bericht gegeben hat.
Der vollständige Reha-Entlassungsbericht kann an die Krankenkassen nur in den Fällen weitergeleitet werden, wenn dieser von den Krankenkassen ausdrücklich zur eigenen gesetzlichen Aufgabenerledigung nach § 44 Abs. 4 i.V.m. § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SGB V (Einzelfallberatung) angefordert wird und das Vorliegen einer Einwilligung der Patienten bestätigt wird.
Medizinischer Dienst der Bundesagentur für Arbeit
Der Medizinische Dienst der Bundesagentur für Arbeit berät die Vermittlungs- und Beratungsfachkräfte der Bundesagentur für Arbeit, inwieweit ein Versicherter gesundheitsbedingt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann.
Erwerbsfähigkeit im Sinne des 2. Sozialgesetzbuches (Grundsicherung für Arbeitssuchende) liegt bei einem Leistungsvermögen von mindestens 3 Stunden vor.
Im Zusammenhang mit der medizinischen Rehabilitation ergeben sich folgende Aufgaben:
- Bei Arbeitsunfähigkeit: Prüfung von Rehabilitationsbedarf, Anregung einer medizinischen Reha-Leistung;
- bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit nach der Reha: Überprüfung der Erwerbsfähigkeit.
Hinweis zum Datenschutz:
- Der Medizinische Dienst der Bundesagentur für Arbeit kann den ganzen Reha-Entlassungsbericht erhalten, wenn er im Auskunftsersuchen bestätigt, dass das Einverständnis des Rehabilitanden vorliegt.
Behörden zur Feststellung des Grades der Behinderung
Das Vorliegen einer Behinderung wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden geprüft, z. B. durch Versorgungsämter oder Ämter für soziale Angelegenheiten. Zur Feststellung, ob ein GdB (Grad der Behinderung) vorliegt, kann mit Einverständnis des Rehabilitanden der Entlassungsbericht hinzugezogen werden.
Juristen der Sozialgerichte
In Sozialgerichtsverfahren wird um Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen gestritten. Dazu gehören u. a. Leistungen zur Teilhabe und Erwerbsminderungsrenten.
Als Beweismittel werden hier auch Reha-Entlassungsberichte und die dort vorgenommenen Leistungsbeurteilungen herangezogen.
Haus- und Fachärzte
Haus- und Fachärzte regen häufig eine medizinische Rehabilitation an und führen im Anschluss die Behandlung fort. Wie ausführlich der Reha-Entlassungsbericht von ihnen gelesen wird und ob Behandlungsstrategien und Empfehlungen aus der Rehabilitation aufgegriffen werden, ist wenig untersucht. Limitierend sind hier sicher Zeit- und Budgetgrenzen der Behandler.
Bei einer vom Rehabilitanden nicht akzeptierten Leistungsbeurteilung unterstützen sie in einem Widerspruchsverfahren manchmal die Einschätzung des Rehabilitanden durch eine Stellungnahme zur Leistungsbeurteilung.
Betriebsärzte
Für Betriebsärzte umreißt die qualitative Leistungsbeurteilung den Rahmen, in dem die berufliche Reintegration des Rehabilitanden an seinem Arbeitsplatz stattfinden kann. Dazu gehören folgende Maßnahmen:
Tipp:
Sollten Veränderungen am Arbeitsplatz notwendig sein, nehmen Sie mit Einverständnis des Rehabilitanden bereits in der Reha Kontakt mit dem Betriebsarzt auf. So können Sie die konkrete Arbeitssituation und für den Rehabilitanden geeignete Veränderungsmöglichkeiten klären. Es ist vorteilhaft, wenn der Rehabilitand selbst den Kontakt zum Betriebsarzt herstellt oder ein gemeinsamer Telefontermin vereinbart wird. So wird der Rehabilitand in den Prozess mit einbezogen.
Rehabilitanden
Natürlich hat auch der Rehabilitand das Recht, den Reha-Entlassungsbericht zu lesen. Von der Leistungsbeurteilung hängen seine berufliche Zukunft, mögliche Leistungsansprüche und seine soziale und finanzielle Absicherung ab.
Stand 10/2022