Es ist wichtig zu wissen, in welcher sozialversicherungsrechtlichen Situation sich der Rehabilitand zum Zeitpunkt der Rehabilitation befindet. Die Folgen der Leistungsbeurteilung für den Rehabilitanden sind davon abhängig. Hierzu gehört z. B. die Frage, vom wem die Antragsinitiative ausging.
Die Initiative zu einer Reha-Leistung kann vom Versicherten selbst oder von einem Sozialversicherungsträger ausgehen; damit sind unterschiedliche Interessen und Anforderungen an die Leistungsbeurteilung verbunden.
Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:
Der Versicherte stellt aus eigener Initiative einen Reha-Antrag.
Meist stehen in diesen Fällen keine Überlegungen zur Erwerbsminderungsrente im Vordergrund. Es empfiehlt sich aber, dies mit dem Rehabilitanden bei Reha-Beginn abzuklären.
Rehabilitand mit Arbeitsplatz
Hat der Rehabilitand einen Arbeitsplatz, steht die Frage im Raum, ob der Rehabilitand diese Tätigkeit aus gesundheitlicher Perspektive weiter ausüben kann.
Ist dies nicht mehr der Fall, ist zu überprüfen, ob die Einschränkungen durch Arbeitsplatzanpassungen, betriebliche Umsetzungen oder Qualifizierungsmaßnahmen kompensiert werden können.
Zu beachten ist:
- Damit diese Maßnahmen seitens der Rentenversicherung passgenau eingeleitet werden können, ist eine präzise Beschreibung des aktuellen Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Anforderungen erforderlich. Das qualitative positive und negative Leistungsvermögen des Rehabilitanden muss mit den Anforderungen des aktuellen Arbeitsplatzes abgeglichen werden. Dabei ist zu bedenken, dass pauschale Einschränkungen in vielen Funktionsbereichen das Finden von innerbetrieblichen Lösungen erschweren. Vorhandene Einschränkungen müssen konkret und präzise dargestellt werden.
- Günstig ist es – das Einverständnis des Rehabilitanden vorausgesetzt – bereits in der Reha Kontakt mit dem Betriebsarzt bzw. Arbeitgeber aufzunehmen. Es empfiehlt sich, den Rehabilitanden mit einzubeziehen, beispielsweise indem ein gemeinsamer Telefontermin vereinbart wird.
- Ist eine Tätigkeit im bisherigen Unternehmen gar nicht mehr möglich, ist an weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu denken, die den Rehabilitanden beim Finden eines leidensgerechten Arbeitsplatzes unterstützen (z. B. Arbeitgeberzuschüsse, Qualifizierungen).
- Bei Arbeitsunfähigkeit am Ende der Reha ist außerdem eine stufenweise Wiedereingliederung zu prüfen.
Arbeitsloser Rehabilitand
Ist der Rehabilitand arbeitslos, gilt das generelle Berufsbild der letzten Tätigkeit als Referenz, nicht der konkrete letzte Arbeitsplatz. Auch hier ist eine präzise Beschreibung des positiven und negativen Leistungsbildes für die Einleitung gezielter Teilhabeleistungen unverzichtbar.
Der Versicherte wird durch Krankenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter zum Reha-Antrag aufgefordert.
Der Versicherte kann dieser Umdeutung nur mit Zustimmung der ursprünglich zur Reha auffordernden Stelle widersprechen.
Ebenso kann die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter einen arbeitslosen Versicherten, der gesundheitsbedingt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, dazu auffordern.
Stellt der Versicherte in der gesetzten Frist keinen Antrag, droht ihm der Leistungsentzug. Beiden Aufforderungen geht in der Regel eine ärztliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bzw. des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur / des Jobcenters voraus. Dort wird festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Die rechtlichen Hintergründe hierfür sind:
§ 51 SGB V (Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe)
§145 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit)
§ 116, Abs. 2, Ziff. 1 SGB VI (Umdeutung)
Zu beachten ist:
- Die Berentungsfrage sollte von Anfang an transparent mit dem Rehabilitanden behandelt werden.
- Es ist möglich, dass der Rehabilitand die Einschätzung der Medizinischen Dienste von Krankenkasse / Bundesagentur für Arbeit teilt, dass er erwerbsgemindert ist. Es kann aber auch sein, dass der Rehabilitand sich als erwerbsfähig einschätzt und/oder eine Berentung für ihn ungünstige Konsequenzen hätte. Die Leistungsbeurteilung kann aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen Gegenstand besonders intensiver Prüfungen sein. Die argumentative Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung ist für eine fundierte und für alle Beteiligten nachvollziehbare Berentungsentscheidung zentral.
- Auch der Rehabilitand sollte nachvollziehen können, welche Argumente zu der Leistungsbeurteilung führen; er muss die Einschätzung nicht teilen.
Im folgenden Schaubild wird das Zusammenwirken des Sozialversicherungssystems in dieser Fallkonstellation dargestellt. Sie können das Schaubild als Bilddatei oder als PDF betrachten und herunterladen.
Zusammenwirken des Sozialversicherungssystems bei Teilhabe-Antrag
Die Deutsche Rentenversicherung macht im Rahmen eines Erwerbsminderungsrentenverfahrens ein Reha-Angebot.
- Der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung sieht noch gute Besserungsmöglichkeiten durch eine Reha (Grundsatz: Reha vor Rente) § 9 SGB VI, § 9 SGB IX;
- und/oder aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde kann das Leistungsvermögen nicht sicher beurteilt werden; durch die Reha wird Aufklärung erhofft.
Auch in diesen Fällen ist die Leistungsbeurteilung ein wesentlicher Teil der Rehabilitation.
§ 9 SGB VI (Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe)
§ 9 SGB IX (Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe)
Informationen des Rehabilitations- und Präventionszentrums Bad Bocklet
Zu beachten ist:
- Es ist auch hier sinnvoll, dem Rehabilitanden von Beginn der Reha an transparent zu machen, dass es sowohl um Behandlung als auch um Begutachtung geht.
- Mit dem Rehabilitanden sollte überlegt werden, wie er trotz Rentenantrag die Rehabilitation für sein Wohl nutzen kann. (Reduzierung ambivalenter Motivationslagen)
- Elemente der medizinisch-beruflich orientierten Rehabilitation (MBOR) können sowohl für den Behandlungs- als auch den Begutachtungsauftrag sinnvoll sein.
- Die Leistungsbeurteilung kann aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen Gegenstand besonders intensiver Prüfungen sein. Sie ist die Basis für die anstehende Entscheidung im Erwerbsminderungsrentenverfahren. Dementsprechend ist sorgfältig auf die argumentative Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses zu achten.
- Auch der Rehabilitand sollte nachvollziehen können, welche Argumente zu der Leistungsbeurteilung führen; er muss die Einschätzung nicht teilen.
Stand 08/2019